Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet darüber, sofern keine Vereinbarung mit der rückerstattungspflichtigen Person über die Rückerstattung und deren Modalitäten zustande kommt (§ 21 Abs. 2 und 3 SPG). Die Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV).