Zu beachten ist sodann, dass über die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen an den Unterhaltsanspruch der Zivilrichter entscheidet, da solche Leistungen dem Kind zustehen (Art. 285 ZGB). Solche Leistungen begründen keine Reduktion der Beitragshöhe gemäss § 27 Abs. 5 SPV. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in erster Linie nach dem Scheidungsurteil und ist in § 33 SPG auf einen maximalen Betrag begrenzt. Solange der Zivilrichter keine Anrechnung oder Reduktion des Unterhaltsanspruchs anordnet, bleibt für die Beitraghöhe daher das Scheidungsurteil massgebend. 2006 Sozialhilfe 237