Mit einem auswärtigen Wochenaufenthalt zu schulischen oder beruflichen Zwecken sind in der Regel Zusatzkosten verbunden. Solche Mehrkosten bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Bevorschussung wie die effektiven Kosten des Kinderunterhalts unbeachtlich (§ 35 SPG i.V.m. § 28 SPV).