3.3.2. Der Sohn M. hält sich während der Woche im Lehrlingsheim in W. auf, wo er bis August 2006 eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter absolviert. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in B. gehen zulasten des Ausbildungsbetriebs bzw. werden vom Lehrbetrieb über die Invalidenversicherung abgerechnet. Entsprechend entstehen der Beschwerdeführerin für M. aus dem Wochenaufenthalt am Lehrort in B. keine Zusatzkosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft.