Voraussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 5 SPV ist in der Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde und hat zum Zweck, dass die Alimentbevorschussung nicht weitergeht, als die finanzielle Hilfe für den Unterhalt der Kinder effektiv benötigt wird (vgl. Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom Departement Gesundheit und Soziales [früher: Gesundheitsdepartement], S. 13). 3.3. 3.3.1. M. ist für die Berechung des Grenzbetrages als anspruchberechtigtes Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der massgebende Grenzbetrag gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SPV beträgt somit Fr. 61'171.-- (Fr. 30'586.-- + 3x Fr. 10'195.--).