Der Grenzbetrag für die Alimentenbevorschussung ist daher unter Berücksichtigung auch der Kinder, die in den Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 SPV fallen, zu berechnen. Voraussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 5 SPV ist in der Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde und hat zum Zweck, dass die Alimentbevorschussung nicht weitergeht, als die finanzielle Hilfe für den Unterhalt der Kinder effektiv benötigt wird (vgl. Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom Departement Gesundheit und Soziales [früher: Gesundheitsdepartement], S. 13).