3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit drei Kindern, für welche sie das elterliche Sorgerecht inne hat und die gemäss Scheidungsurteil vom 4. Mai 2005 gegenüber ihrem Vater je Anspruch auf monatlich Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge haben, in A. 3.2. § 27 Abs. 5 SPV enthält eine Spezialregelung für Kinder, welche in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht sind. Für solche Kinder erfolgt die Bevorschussung nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.