234 Verwaltungsgericht 2006 satz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verlangt in der Rechtsanwen- dung auch, dass in den relevanten Punkten tatsächlich ungleiche Sachverhalte auch unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 113 Erw. 5.1). Eine Mietzinsdifferenz von Fr. 195.-- pro Monat kann da- her je nach den Umständen im Einzelfall übermässige Wohnkosten begründen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Mietzins- differenz rechtfertige die Auflage zum Bezug einer günstigeren Wohnung schon im Grundsatz nicht, ist daher nicht zutreffend. Auch ein Vergleich mit allfälligen Umzugskosten oder Kosten für die Ein- lagerung von Möbeln vermag daran nicht zu ändern. Bei diesen Kos- ten sind im Rahmen der Sozialhilfe nur die notwendigen, den Be- dürfnissen angemessenen Auslagen zu ersetzen (vgl. SKOS-Richtli- nien, Kapitel C.8). 45 Materielle Hilfe. - Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigten Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar (Bestätigung der Rechtsprechung von AGVE 2003, S. 292 ff.). Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. April 2005 erhobene staatsrechtliche Beschwerde (siehe AGVE 2005 57 283) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2006 (2P.230/2005) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 46 Alimentenbevorschussung; Grenzbetrag bei fremdplatzierten Kindern. - Der Grenzbetrag ist unter Einbezug von fremdplatzierten Kindern zu berechnen. - § 27 Abs. 5 SPV setzt in der Regel eine Fremdplatzierung auf An- ordnung der Behörde voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Oktober 2006 in Sachen C.B. gegen das Bezirksamt Lenzburg. 2006 Sozialhilfe 235 Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit drei Kindern, für welche sie das elterliche Sorgerecht inne hat und die gemäss Schei- dungsurteil vom 4. Mai 2005 gegenüber ihrem Vater je Anspruch auf monatlich Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge haben, in A. 3.2. § 27 Abs. 5 SPV enthält eine Spezialregelung für Kinder, wel- che in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie unterge- bracht sind. Für solche Kinder erfolgt die Bevorschussung nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der er- forderlichen Nebenauslagen notwendig ist. Bereits der Wortlaut der Bestimmung ("innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen") macht deutlich, dass die Sonderbestimmung sich auf den bevor- schussten Betrag, nicht aber auf die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 f. SPG i.V.m. § 27 Abs. 1 SPV) beziehen kann. Der Grenzbe- trag für die Alimentenbevorschussung ist daher unter Berücksichti- gung auch der Kinder, die in den Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 SPV fallen, zu berechnen. Voraussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 5 SPV ist in der Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde und hat zum Zweck, dass die Alimentbevorschussung nicht weitergeht, als die finanzielle Hilfe für den Unterhalt der Kinder effektiv benötigt wird (vgl. Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom De- partement Gesundheit und Soziales [früher: Gesundheitsdeparte- ment], S. 13). 3.3. 3.3.1. M. ist für die Berechung des Grenzbetrages als anspruchbe- rechtigtes Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der massgebende Grenzbetrag gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SPV beträgt so- mit Fr. 61'171.-- (Fr. 30'586.-- + 3x Fr. 10'195.--). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 33 SPG sind unbestrittenermassen erfüllt. 236 Verwaltungsgericht 2006 3.3.2. Der Sohn M. hält sich während der Woche im Lehrlingsheim in W. auf, wo er bis August 2006 eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter ab- solviert. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in B. gehen zu- lasten des Ausbildungsbetriebs bzw. werden vom Lehrbetrieb über die Invalidenversicherung abgerechnet. Entsprechend entstehen der Beschwerdeführerin für M. aus dem Wochenaufenthalt am Lehrort in B. keine Zusatzkosten für die auswärtige Verpflegung und Unter- kunft. Aus diesem Umstand kann aber nicht auf eine behördlich an- geordnete Fremdplatzierung geschlossen werden, noch ändert dies etwas an den Unterhaltsansprüchen von M. gegenüber seinem Vater, wie sie im Scheidungsurteil vom 4. Mai 2005 festgesetzt wurden, bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin, wie sie von Gesetzes we- gen (Art. 276 f. ZGB) bestehen. Mit einem auswärtigen Wochenauf- enthalt zu schulischen oder beruflichen Zwecken sind in der Regel Zusatzkosten verbunden. Solche Mehrkosten bleiben bei der Be- stimmung der Höhe der Bevorschussung wie die effektiven Kosten des Kinderunterhalts unbeachtlich (§ 35 SPG i.V.m. § 28 SPV). Der Umstand, dass der auswärtige Wochenaufenthalt von M. der Be- schwerdeführerin gewisse Einsparungen in der Verpflegung ermög- licht, hat daher auch keinen Einfluss auf die Bevorschussungshöhe. M. ist unter der Obhut der Beschwerdeführerin, und Auslagen für Wohnung, Bekleidung, Krankenversicherung, Fahrtkosten sowie Ne- benkosten für die Lehre und Schule hat sie nach wie vor aus den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Zu beachten ist sodann, dass über die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen an den Unter- haltsanspruch der Zivilrichter entscheidet, da solche Leistungen dem Kind zustehen (Art. 285 ZGB). Solche Leistungen begründen keine Reduktion der Beitragshöhe gemäss § 27 Abs. 5 SPV. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in erster Linie nach dem Scheidungsur- teil und ist in § 33 SPG auf einen maximalen Betrag begrenzt. So- lange der Zivilrichter keine Anrechnung oder Reduktion des Unter- haltsanspruchs anordnet, bleibt für die Beitraghöhe daher das Schei- dungsurteil massgebend. 2006 Sozialhilfe 237 3.3.3. Zusammenfassend ist eine Kürzung des zu bevorschussenden Betrages vorliegend nicht zulässig, weil keine behördlich angeord- nete Fremdplatzierung vorliegt und sich die Leistungen des Lehrbe- triebs auf die Kosten des auswärtigen Aufenthalts beschränken und nicht den Unterhalt von M. insgesamt sichern (§ 34 lit. a SPG). 47 Rückerstattung von Sozialhilfe. - Vereinbarung über die Rückerstattung (Erw. 2). - Irrtumsanfechtung von Vereinbarungen über die Rückerstattung (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sa- chen M.S. gegen das Bezirksamt Baden. Aus den Erwägungen 2. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Die Gemeinde, die den Beschluss über die mate- rielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet darüber, sofern keine Vereinba- rung mit der rückerstattungspflichtigen Person über die Rücker- stattung und deren Modalitäten zustande kommt (§ 21 Abs. 2 und 3 SPG). Die Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rücker- stattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermö- gen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Die Gemeinden regeln die Rückerstattung in erster Linie mittels Vereinbarungen mit den rückerstattungspflichtigen Personen (§ 21