Die Richtwerte sind auch kein absoluter Massstab für die Unangemessenheit eines Mietzinses. Massgebend sind bei der Beurteilung der "Übermässigkeit" der Wohnkosten immer auch die weiteren Umstände im konkreten Fall, weshalb jede schematische Anwendung der Richtwerte zu vermeiden ist. Die Richtwerte dienen in erster Linie der rechtsgleichen Rechtsanwendung (siehe vorne Erw. 2.4.1), und der Grund- 234 Verwaltungsgericht 2006