Andererseits ist zu beachten, dass die Auflage auf die Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen ausgerichtet ist (vgl. AGVE 2005, S. 285), weshalb es für die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit nicht auf die monatliche Differenz ankommt, sondern die voraussichtliche Dauer der materiellen Unterstützung mit zu berücksichtigen ist. Ist die Hilfe suchende Person voraussichtlich für längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen, rechtfertigt daher bereits eine eher geringfügige Differenz des monatlichen Mietzinses zu den Richtwerten eine Auflage zum Wohnungswechsel. Die Richtwerte sind auch kein absoluter Massstab für die Unangemessenheit eines Mietzinses.