Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Mietzinsdifferenz von Fr. 195.--/Monat nicht auf einen übermässigen Mietzins schliessen lässt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Andererseits ist zu beachten, dass die Auflage auf die Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen ausgerichtet ist (vgl. AGVE 2005, S. 285), weshalb es für die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit nicht auf die monatliche Differenz ankommt, sondern die voraussichtliche Dauer der materiellen Unterstützung mit zu berücksichtigen ist.