Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Bezirksamt einen Mietzins von Fr. 945.-- ab 1. August 2005 ausgewiesen. Zu beurteilen ist daher eine Mietzinsdifferenz von Fr. 195.-- pro Monat. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Mietzinsdifferenz von Fr. 195.--/Monat nicht auf einen übermässigen Mietzins schliessen lässt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).