Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Auflage zum Wohnungswechsel mache wirtschaftlich keinen Sinn, da die Beschwerdeführerin aktuell Wohnungskosten von Fr. 945.-- aufweise und die Mietzinsdifferenz zum Richtwert von Fr. 195.--/Monat in keinem Verhältnis zu den Umzugskosten und allfälligen Lagerungskosten für die Möbel stehe. In der angefochtenen Verfügung wurde der monatliche Mietzins mit Fr. 933.-- angegeben, in der Vernehmlassung vor Vorinstanz führt der Gemeinderat aus, der aktuelle Mietzins betrage monatlich Fr. 1'149.--. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Bezirksamt einen Mietzins von Fr. 945.-- ab 1. August 2005 ausgewiesen.