Höhe des angemessenen Mietzins von Fr. 750.-- ist auch nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz gestützt auf die Nachweise der Gemeinde und einer stichweisen Überprüfung der Wohnungsangebote die Verfügbarkeit von Wohnungen für eine Einzelperson in diesem Preissegment geprüft hat. 2.4.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Auflage zum Wohnungswechsel mache wirtschaftlich keinen Sinn, da die Beschwerdeführerin aktuell Wohnungskosten von Fr. 945.-- aufweise und die Mietzinsdifferenz zum Richtwert von Fr. 195.--/Monat in keinem Verhältnis zu den Umzugskosten und allfälligen Lagerungskosten für die Möbel stehe.