Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103 f.). Sie sind für die rechtsanwendenden Behörden, insbesondere auch für das Verwaltungsgericht, nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, sofern die Verwaltungsrichtlinien eine dem Einzelfall angepasste, sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (AGVE 1995, S. 347 mit Hinweisen; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 128). Insoweit geht die Beanstandung der Beschwerdeführerin zur Gesetzmässigkeit der vom Gemeinderat A erlassenen Richtwerte an der Bedeutung und Wirksamkeit der Richtwerte vor-