Bern 1983, S. 137 f.). Sie enthalten blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der zuständigen Sachbearbeiter und dienen einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis, aber auch der erleichterten Rechtsanwendung durch die Behörden. Solche Verwaltungsverordnungen bedürfen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung, können aber, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmung vorsehen (BGE 120 Ia 343 Erw. 2a mit Hinweisen; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103 f.).