Die Sozialhilfe ist in erster Linie Existenzsicherung (§§ 4, 5 Abs. 2 SPG und § 3 Abs. 1 SPV) und hat nicht die Aufgabe, ideale Verhältnisse für die Angehörigen der Hilfe suchenden Personen zu schaffen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgrösse dem Familienkontakt der Beschwerdeführerin keine Relevanz beigemessen und den Richtwert für eine Einzelperson eingesetzt haben. 2.4.