2.2. Bevor von den Sozialbehörden ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen, insbesondere sind Grösse, Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 2.3. Die Beschwerdeführerin ist allein stehend, weshalb eine 1- bis 1 ½-Zimmerwohnung eine angemessene Wohnsituation darstellt.