Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (BGE vom 3. Juni 2005 [2P.143/2005], Erw. 2.2.). Es ist daher sachgerecht, im Falle übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, andernfalls entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (AGVE 1993, S. 619; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 2006 Sozialhilfe 231