§ 10 Abs. 1 SPV für die Bemessung der materiellen Hilfe grundsätzlich verbindlichen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.4). Ausdruck dieser Subsidiarität ist, dass Hilfe suchende Personen bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe keine höhere Ansprüche stellen können als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hinnehmen müssen (AGVE 2004, S. 253 f. mit Hinweisen).