Sie sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, sofern sie ihm zustehen. Ihre Ausrichtung an die Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreterin kann mittels einer Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten vollstreckt werden (Art. 291 ZGB).