2006 Sozialhilfe 229 derzulagen seit Dezember 1993 aufgehoben oder angepasst hat. Auch der Widerruf oder die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 1993 betreffend die Bevorschussung der Kinderzulagen bedarf einer entsprechenden formell rechtmässigen Verfügung (siehe vorne Erw. I/3.2). 4.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem System des SPG nur die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst werden können (§ 32 SPG und § 27 Abs. 4 SPV). Die Kinderzulagen dürfen nach dem Gesetz nicht bevorschusst werden. Sie sind gemäss Art.