Wie sich aus den nachgereichten Verfügungen ergibt, hat der Gemeinderat seit dem Entscheid über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge vom 21. Juni 1993 keine Verfügungen über die Anpassung oder Änderung der Bevorschussung eröffnet. Die Berücksichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel (Einnahmen) in den Entscheiden über die (persönliche) materielle Hilfe an die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis, dass die Kinderalimente von der Gemeinde bevorschusst werden, genügt den formellen Anforderungen an einen Entscheid über die Bevorschussung oder Anpassung der Kinderalimente nicht.