SPV hat die Gemeinde den Anspruch auf Bevorschussung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG (§ 58 Abs. 4 SPG). Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen, zu eröffnen (Abs. 1) und zu begründen oder mit Hinweis, dass eine Begründung verlangt werden kann (Abs. 4), im Dispositiv zu eröffnen (siehe vorne Erw. I/3.2). 4. 4.1. Wie sich aus den nachgereichten Verfügungen ergibt, hat der Gemeinderat seit dem Entscheid über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge vom 21. Juni 1993 keine Verfügungen über die Anpassung oder Änderung der Bevorschussung eröffnet.