gen für den Sohn D. von Fr. 685.--, für M. von Fr. 634.-- und für S. von Fr. 662.--. - Den im Beschluss vom 10. November 2003 angerechneten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'039.-- liegen die unveränderten Unterhaltsbeiträge für D. und M. sowie die Erhöhung für S. ab dem 13. Altersjahr zugrunde. 3. Über die Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 32 ff. SPG entscheidet die zuständige Gemeinde (§ 36 Abs. 1 SPG). Sie hat die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (§ 44 SPG). Gemäss § 29 Abs. 5 SPV hat die Gemeinde den Anspruch auf Bevorschussung mindestens einmal jährlich zu überprüfen.