Mit Verfügung vom 21. Juni 1993 wurden Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.35 bevorschusst und der Beschwerdeführerin persönlich eine materielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'054.-- gewährt. - Am 6. Dezember 1993 verfügte der Gemeinderat A die Bevorschussung der Kinderzulagen von Fr. 420.-- in Ergänzung zum Beschluss vom 21. Juni 1993, wobei der Unterstützungsbeitrag für die Beschwerdeführerin um die Kinderzulagen auf Fr. 1'474.-- erhöht wurde. - In der Verfügung vom 22. September 2003 wurden als eigene Mittel der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'981.-- eingesetzt.