Vorliegend hat der Gemeinderat A am 10. November 2003 weder eine neue Verfügung erlassen noch diese als solche bezeichnet, und der Beschluss enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheides war, war für sie auch gar nicht erkennbar, dass der Gemeinderat A damit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben hat, zumal er in Ziff. 1 seines Beschlusses einen Antrag zuhanden des Bezirksamtes stellte. Der Beschluss vom 10. November 2003 vermag somit den formellen Anforderungen an eine Wiedererwägungsverfügung nicht zu genügen. 3.3.-4.2. (…) II. 1.-2.1. (…) 2.2.