sprochen wird, hat die Eröffnung der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Abs. 3). Diese allgemeinen formellen Erfordernisse gelten auch für Verfügungen und Entscheide, mit denen eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird (§ 25 i.V.m. § 23 Abs. 1 VRPG; siehe vorne Erw. 2.2). Vorliegend hat der Gemeinderat A am 10. November 2003 weder eine neue Verfügung erlassen noch diese als solche bezeichnet, und der Beschluss enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.