, insb. Rz. 1832 f.). Wird von der verfügenden Instanz ein neuer Sachentscheid erlassen, wird die ursprüngliche Verfügung gegenstandslos, und gegen die neue Verfügung steht das Rechtsmittelverfahren offen (AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen; BGE 116 V 62 Erw. 3a und 117 V 8 Erw. 2a). 3. 3.1. Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat die Gemeinde A die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin neu berechnet und dem Bezirksamt beantragt, die Beschwerde "im vorerwähnten Sinne abzuhandeln“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die materielle Hilfe in der neu berechneten Höhe ausbezahlt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gemeinde A dadurch ihren Entscheid vom