Eine Verfügung kann gemäss § 25 Abs. 1 VRPG auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, sofern die Pflicht zur Behandlung nicht gesetzlich vorgesehen, sich aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (siehe Merker, a.a.O., § 45 N 50; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1828 ff., insb. Rz.