2006 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe 43 Berücksichtigung von bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - Streitgegenstand; Form der Wiedererwägung (Erw. I/2-3). - Formelle Anforderungen an die Gewährung und Anpassung der Alimentenbevorschussung (Erw. II/3). - Die Berücksichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als ei- gene Mittel genügt i.c. den formellen Anforderungen nicht (Erw. II/4.1). - Die Bevorschussung von Kinderzulagen ist nicht zulässig (Erw. II/4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sa- chen R.G. gegen das Bezirksamt Lenzburg. Aus den Erwägungen I. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand be- grenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das An- fechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwal- tungsverfahrens war oder im verwaltungsinternen Beschwerdever- fahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsge- genstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbin- dung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1 f.; AGVE 1999, 226 Verwaltungsgericht 2006 S. 368; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 86; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403 ff.). 2.2. Eine Verfügung kann gemäss § 25 Abs. 1 VRPG auf Gesuch ei- nes Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf Prüfung und Be- urteilung vermittelt, sofern die Pflicht zur Behandlung nicht gesetz- lich vorgesehen, sich aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (siehe Merker, a.a.O., § 45 N 50; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1828 ff., insb. Rz. 1832 f.). Wird von der verfügenden Instanz ein neuer Sachentscheid erlas- sen, wird die ursprüngliche Verfügung gegenstandslos, und gegen die neue Verfügung steht das Rechtsmittelverfahren offen (AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen; BGE 116 V 62 Erw. 3a und 117 V 8 Erw. 2a). 3. 3.1. Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat die Gemeinde A die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin neu berechnet und dem Bezirksamt beantragt, die Beschwerde "im vorerwähnten Sinne ab- zuhandeln“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die mate- rielle Hilfe in der neu berechneten Höhe ausbezahlt. Es stellt sich da- her die Frage, ob die Gemeinde A dadurch ihren Entscheid vom 22. September 2003 in Wiedererwägung gezogen hat. 3.2. Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als sol- che zu bezeichnen (Abs. 1). Soweit einem Begehren nicht voll ent- 2006 Sozialhilfe 227 sprochen wird, hat die Eröffnung der Verfügung eine Rechtsmittel- belehrung zu enthalten (Abs. 3). Diese allgemeinen formellen Erfor- dernisse gelten auch für Verfügungen und Entscheide, mit denen eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird (§ 25 i.V.m. § 23 Abs. 1 VRPG; siehe vorne Erw. 2.2). Vorliegend hat der Gemeinderat A am 10. November 2003 we- der eine neue Verfügung erlassen noch diese als solche bezeichnet, und der Beschluss enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Abge- sehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheides war, war für sie auch gar nicht erkennbar, dass der Ge- meinderat A damit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben hat, zu- mal er in Ziff. 1 seines Beschlusses einen Antrag zuhanden des Be- zirksamtes stellte. Der Beschluss vom 10. November 2003 vermag somit den formellen Anforderungen an eine Wiedererwägungsverfü- gung nicht zu genügen. 3.3.-4.2. (…) II. 1.-2.1. (…) 2.2. Das Verwaltungsgericht hat vom Gemeinderat A die Verfügun- gen zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder und der Kinderzulagen angefordert. Aus den eingereichten Verfügungen er- gibt sich Folgendes: - Mit Verfügung vom 21. Juni 1993 wurden Kinderunterhaltsbei- träge im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.35 bevorschusst und der Be- schwerdeführerin persönlich eine materielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'054.-- gewährt. - Am 6. Dezember 1993 verfügte der Gemeinderat A die Bevor- schussung der Kinderzulagen von Fr. 420.-- in Ergänzung zum Be- schluss vom 21. Juni 1993, wobei der Unterstützungsbeitrag für die Beschwerdeführerin um die Kinderzulagen auf Fr. 1'474.-- er- höht wurde. - In der Verfügung vom 22. September 2003 wurden als eigene Mittel der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'981.-- eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus den bevorschussten Unterhaltsbeiträ- 228 Verwaltungsgericht 2006 gen für den Sohn D. von Fr. 685.--, für M. von Fr. 634.-- und für S. von Fr. 662.--. - Den im Beschluss vom 10. November 2003 angerechneten Unter- haltsbeiträgen von Fr. 2'039.-- liegen die unveränderten Unter- haltsbeiträge für D. und M. sowie die Erhöhung für S. ab dem 13. Altersjahr zugrunde. 3. Über die Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 32 ff. SPG entscheidet die zuständige Gemeinde (§ 36 Abs. 1 SPG). Sie hat die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (§ 44 SPG). Gemäss § 29 Abs. 5 SPV hat die Gemeinde den Anspruch auf Bevorschussung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG (§ 58 Abs. 4 SPG). Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen, zu eröffnen (Abs. 1) und zu begründen oder mit Hin- weis, dass eine Begründung verlangt werden kann (Abs. 4), im Dis- positiv zu eröffnen (siehe vorne Erw. I/3.2). 4. 4.1. Wie sich aus den nachgereichten Verfügungen ergibt, hat der Gemeinderat seit dem Entscheid über die Bevorschussung der Unter- haltsbeiträge vom 21. Juni 1993 keine Verfügungen über die An- passung oder Änderung der Bevorschussung eröffnet. Die Berück- sichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel (Einnahmen) in den Entscheiden über die (persönliche) materielle Hilfe an die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis, dass die Kinderalimente von der Gemeinde bevorschusst werden, genügt den formellen Anforderungen an einen Entscheid über die Bevorschus- sung oder Anpassung der Kinderalimente nicht. Aus den Beschlüssen vom 22. September 2003 und 10. November 2003 ist auch nirgends ersichtlich, dass und wie der Gemeinderat über die Bevorschussung der Kinderalimente neu entschieden hat. Gleiches gilt für die Abänderung der mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 gewährten Bevorschussung der Kinderzulagen. Es ist aus den Akten und den Verfügungen nirgends ersichtlich, ob und wann der Gemeinderat diese zusätzliche Bevorschussung der Kin- 2006 Sozialhilfe 229 derzulagen seit Dezember 1993 aufgehoben oder angepasst hat. Auch der Widerruf oder die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 1993 betreffend die Bevorschussung der Kinderzulagen bedarf einer entsprechenden formell rechtmässigen Verfügung (siehe vorne Erw. I/3.2). 4.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem System des SPG nur die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst werden können (§ 32 SPG und § 27 Abs. 4 SPV). Die Kinderzulagen dürfen nach dem Gesetz nicht bevorschusst werden. Sie sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Un- terhaltsbeitrag zu zahlen, sofern sie ihm zustehen. Ihre Ausrichtung an die Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreterin kann mittels einer Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten voll- streckt werden (Art. 291 ZGB). Die fehlende Bevorschussung von Kinderzulagen in der ange- fochtenen Verfügung vom 22. September 2003 und im Antrag der Gemeinde vom 11. November 2003 ist daher materiell nicht zu bean- standen, entbindet aber die Sozialbehörden nicht, über ein ent- sprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin oder über die Aufhe- bung einer unrechtmässigen Bevorschussung in einer formell recht- mässigen Verfügung zu entscheiden. 44 Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. - Angemessenheit der Wohnungskosten. - Bedeutung kommunaler Richtlinien für die Wohnungsmieten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in Sachen M.J. gegen das Bezirksamt Baden. Aus den Erwägungen 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich