4.3. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer mit einer zwangsweise vorgenommenen medikamentösen Behandlung auf längere Sicht eine bessere Lebensqualität gewährleistet werden, als wenn man die Krankheit unbehandelt liesse. Die Zwangsmassnahme steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers, ist medizinisch indiziert und verhältnismässig. Die zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers erweist sich in seinem eigenen Interesse als dringend notwendig und verhältnismässig, auch in zeitlicher Hinsicht. 2006 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe