Eine weitere Verzögerung der notwendigen Behandlung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Freiheit entzogen würde, ohne dass ihm die notwendige persönliche Fürsorge gewährt werden könnte. Angesichts dieser Sachlage wurde dem Zwangsmassnahmen-Ent- scheid die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht erteilt. 4.3. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer mit einer zwangsweise vorgenommenen medikamentösen Behandlung auf längere Sicht eine bessere Lebensqualität gewährleistet werden, als wenn man die Krankheit unbehandelt liesse.