Würde man den Beschwerdeführer ohne Behandlung entlassen, käme es mit grösster Wahrscheinlichkeit früher oder später erneut zu einer Klinikeinweisung mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung, wobei die Prognose dann viel schlechter wäre als bei der aktuellen Hospitalisation. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmedikation bereits seit einem Monat in der Klinik Königsfelden, ohne dass er behandelt wurde. Eine weitere Verzögerung der notwendigen Behandlung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Freiheit entzogen würde, ohne dass ihm die notwendige persönliche Fürsorge gewährt werden könnte.