4.2. (…) Angesichts der Konsequenzen einer Nichtbehandlung auf das Zustandsbild des Beschwerdeführers und der schlechteren Heilungsaussichten, erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer die nötigen Medikamente auch gegen seinen Willen zu verabreichen. Würde man den Beschwerdeführer ohne Behandlung entlassen, käme es mit grösster Wahrscheinlichkeit früher oder später erneut zu einer Klinikeinweisung mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung, wobei die Prognose dann viel schlechter wäre als bei der aktuellen Hospitalisation.