ZGB auch dann vor, wenn der Patient in die Medikation einwilligt, weil ihm andernfalls eine Zwangsinjektion - nötigenfalls unter Anwendung von körperlicher Gewalt - angedroht wurde (AGVE 2002, S. 198). Die aktuelle orale Medikation ist somit zweifellos eine Zwangsmedikation im Sinne des Gesetzes. 3.3. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob die angefochtene Zwangsmedikation im sachlichen Zusammenhang mit der Krankheit des Beschwerdeführers steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist. 4. 4.1. (…) 2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 223