Eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei nicht gegeben. Sollte sein Antrag abgelehnt werden, sei dem Zwangs- massnahmen-Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, solange bis die Urteile betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Zwangsmedikation rechtskräftig seien. 3.2. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend die Abgrenzung von sinnvoller Überzeugungsarbeit der Ärzte und Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, liegt eine Zwangsmedikation im Sinne von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB auch dann