Die aufschiebende Wirkung wurde dem Entscheid entzogen mit der Begründung, die Behandlungsnotwendigkeit sei lange genug erörtert worden und es seien dem Beschwerdeführer lange genug Alternativen angeboten worden. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Medikamente unter der Androhung von Zwangsinjektion seit dem 23. Februar 2006 in flüssiger Form eingenommen hat. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Zwangsmedikation sei sofort abzubrechen, da er gesund sei. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei nicht gegeben.