kann (AGVE 2000, S. 168 mit Hinweis). Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. (…) 3. 3.1. Als Ziel der Zwangsmedikation wird im angefochtenen Zwangsmassnahmen-Entscheid die antipsychotische Behandlung des Beschwerdeführers genannt. Der Entscheid wurde bis zum 3. März 2006 befristet. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Entscheid entzogen mit der Begründung, die Behandlungsnotwendigkeit sei lange genug erörtert worden und es seien dem Beschwerdeführer lange genug Alternativen angeboten worden.