1. 1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, medizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Gemäss § 67ebis EG ZGB dürfen jedoch im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden. Solche Zwangsmassnahmen sind nicht nur auf eigentliche Notfälle und Akutsituationen zu beschränken. Vielmehr darf auch ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person eine längerdauernde Behandlung vorgenommen werden (AGVE 2000, S. 174 f.).