Da beim Beschwerdeführer weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht besteht, muss davon ausgegangen werden, dass er, auf sich alleine gestellt, die benötigten Medikamente nicht einnehmen würde, wodurch sich sein Zustand und damit auch die Heilungsaussichten verschlechtern würden. Aufgrund seines seit mehreren Monaten ständig schlechteren Zustandsbilds mit vermehrt fehlendem Realitätsbezug und unberechenbaren Verhaltensweisen kann sodann eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist daher gerechtfertigt und verhältnismässig.