Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankengeschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen und grundsätzlich medikamentös behandelbaren psychischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und die Krankheit befindet sich noch im Anfangsstadium. Bis anhin wurde er noch nie medikamentös behandelt.