Der Beschwerdeführer sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig und -fä- hig. Auch der Fachrichter bestätigte, dass die Heilungschancen erheblich besser seien bei sofortiger Behandlung im Vergleich zu einer Behandlung in einigen Monaten. In dieser Zeit würde sich das Zustandsbild mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern. 4.2.3. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankengeschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen und grundsätzlich medikamentös behandelbaren psychischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis leidet.