Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung daher festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten auf einen Behandlungserfolg bestünden und die betroffene Person nicht gleichzeitig in hohem Masse selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310 ff.). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn durch frühzeitige, intensive Behandlung bessere Heilungsaussichten bestehen (AGVE 1990, S. 221 [Regeste]). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (AGVE 1994, S. 352 ff.).