218 Verwaltungsgericht 2006 42 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der Zwangsmedikation bei schleichendem Beginn einer Schizophrenieerkran- kung eines jungen Patienten, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefähr- dung vorliegt. - Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis bei jüngeren Patienten ist zu berücksichtigen, dass bei frühzeitiger Behandlung gute Heilungschancen bestehen, während sich die Krankheit bei zu langem Hinauszögern chronifizieren kann (Entscheid vom 14. Fe- bruar 2006, Erw. 4.2.3). - Mit zwangsweise vorgenommener medikamentöser Behandlung kann einem Patienten auf längere Sicht eine bessere Lebensqualität gewährleistet werden, als wenn die Krankheit unbehandelt bliebe (Entscheid vom 28. Februar 2006, Erw. 4.3). - Eine indizierte Zwangsmedikation ist durchzuführen, wenn wegen weiterer Verzögerung der notwendigen Behandlung die Freiheitsent- ziehung verlängert würde (Entscheid vom 28. Februar 2006, Erw. 4.2) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2006 in Sachen S.W. gegen Verfügungen des Bezirksarzt-Stellvertreters X. und des Bezirksarztes Y. (Anstaltseinweisung) sowie Entscheid des Verwaltungsge- richts, 1. Kammer, vom 28. Februar 2006 in Sachen S.W. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden (Zwangsmedikation). Aus den Erwägungen des Entscheids vom 14. Februar 2006 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer Geistes- krankheit im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung ei- ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn das Fürsorgebedürfnis des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner eigenen Schutzbedürftig- keit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, we- niger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 397a Abs. 1 und 2 ZGB; AGVE 1997, S. 240; 1992, S. 276; 1990, S. 223; Thomas Gei- 2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 219 ser, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 397a N 12 f.; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397a-397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397a N 259 f.). 3.2. (…) 4. 4.1. 4.1.1. Eine Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2002, Rz. 581). Sie muss im Hinblick auf das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591, 594) und sie muss durch ein das private überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 615). Dies gilt auch im Falle einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Dass dabei die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss, drückt Art. 397a ZGB mit den Worten aus: "...wenn ihr die nötige persönli- che Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann". Die fürsorgerische Freiheitsentziehung muss also ultima ratio bleiben (Eugen Spirig, a.a.O., Art. 397a N 258 f.). 4.1.2. In der Regel soll der Klinikaufenthalt eine (meist medi- kamentöse) Behandlung ermöglichen, die notwendig erscheint und wegen des Zustands und Verhaltens der betroffenen Person nicht ambulant erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bishe- rigen Rechtsprechung daher festgehalten, die fürsorgerische Frei- heitsentziehung sei unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten auf einen Behandlungserfolg bestünden und die betroffene Person nicht gleichzeitig in hohem Masse selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310 ff.). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung kann eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfer- tigt sein, wenn durch frühzeitige, intensive Behandlung bessere Hei- lungsaussichten bestehen (AGVE 1990, S. 221 [Regeste]). Bei Ge- fahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (AGVE 1994, S. 352 ff.). 4.2. (…) 220 Verwaltungsgericht 2006 4.2.1. (…) 4.2.2. Der zuständige Oberarzt erklärte anlässlich der verwal- tungsgerichtlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer einer medikamentösen Behandlung über 10 bis 14 Tage mit Antipsycho- tika bedürfe. Anschliessend sei ein Übertritt in die ambulante Be- handlung mit psychiatrischer Begleitung zu empfehlen, um auch die soziale und berufliche Situation des Beschwerdeführers zu ändern. Im Falle einer jetzigen Behandlung bestünde die Chance für einen Wiedereintritt in die Gesellschaft. Andernfalls würde sich die Pro- gnose verschlechtern. Die Folgen wären ein weiterer sozialer Rück- zug und das Auftreten von Verwahrlosungstendenzen, so dass ir- gendwann das Bezirksamt beigezogen werden müsste. Der Be- schwerdeführer entferne sich immer mehr von der realen Welt, habe auch Mühe, sich zu verständigen. Er werde immer mehr zu einem Autisten. Ohne Behandlung würde sich der Zustand des Beschwerde- führers mit der Zeit so sehr verschlechtern, dass eine Behandlung nur noch mit um einiges drastischeren Behandlungsmethoden möglich und die Erfolgsaussichten kleiner wären. Der Beschwerdeführer sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig und -fä- hig. Auch der Fachrichter bestätigte, dass die Heilungschancen er- heblich besser seien bei sofortiger Behandlung im Vergleich zu einer Behandlung in einigen Monaten. In dieser Zeit würde sich das Zu- standsbild mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern. 4.2.3. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Kranken- geschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung ge- wonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer an einer be- handlungsbedürftigen und grundsätzlich medikamentös behandelba- ren psychischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis lei- det. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und die Krankheit befindet sich noch im Anfangsstadium. Bis anhin wurde er noch nie medika- mentös behandelt. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ist zu be- rücksichtigen, dass nach der heutigen Erkenntnis bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis bei jüngeren Menschen relativ gute Heilungschancen bestehen, wenn die Behandlung frühzeitig er- folgt, während sich die Krankheit bei einem zu langen Hinauszögern der Behandlung chronifizieren kann. Durch eine erfolgreiche Be- 2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 221 handlung verringert sich im vorliegenden Fall auch die Belastung der Umgebung, da sich die Eltern verständlicherweise seit mehreren Monaten grosse Sorgen machen und auch eine Suizidalität nicht aus- schliessen. Da beim Beschwerdeführer weder Krankheits- noch Be- handlungseinsicht besteht, muss davon ausgegangen werden, dass er, auf sich alleine gestellt, die benötigten Medikamente nicht einneh- men würde, wodurch sich sein Zustand und damit auch die Hei- lungsaussichten verschlechtern würden. Aufgrund seines seit mehre- ren Monaten ständig schlechteren Zustandsbilds mit vermehrt feh- lendem Realitätsbezug und unberechenbaren Verhaltensweisen kann sodann eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen wer- den. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist daher gerechtfertigt und verhältnismässig. Die nötige persönliche Fürsorge kann dem Beschwerdeführer nur mit einer stationären kon- trollierten Medikation erwiesen werden. Aus den Erwägungen des Entscheids vom 28. Februar 2006 1. 1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, me- dizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Gemäss § 67ebis EG ZGB dürfen jedoch im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik Kö- nigsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden. Solche Zwangsmassnahmen sind nicht nur auf eigentliche Notfälle und Akutsituationen zu beschränken. Vielmehr darf auch ohne oder ge- gen den Willen der betroffenen Person eine längerdauernde Behand- lung vorgenommen werden (AGVE 2000, S. 174 f.). 1.2. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin- zips muss sie "ultima ratio" sein, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden 222 Verwaltungsgericht 2006 kann (AGVE 2000, S. 168 mit Hinweis). Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. (…) 3. 3.1. Als Ziel der Zwangsmedikation wird im angefochtenen Zwangsmassnahmen-Entscheid die antipsychotische Behandlung des Beschwerdeführers genannt. Der Entscheid wurde bis zum 3. März 2006 befristet. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Entscheid entzogen mit der Begründung, die Behandlungsnotwendigkeit sei lange genug erörtert worden und es seien dem Beschwerdeführer lange genug Alternativen angeboten worden. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Medikamente un- ter der Androhung von Zwangsinjektion seit dem 23. Februar 2006 in flüssiger Form eingenommen hat. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Zwangsmedikation sei sofort abzubrechen, da er gesund sei. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei nicht gegeben. Sollte sein Antrag abgelehnt werden, sei dem Zwangs- massnahmen-Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so- lange bis die Urteile betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Zwangsmedikation rechtskräftig seien. 3.2. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend die Ab- grenzung von sinnvoller Überzeugungsarbeit der Ärzte und Zwang- smedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, liegt eine Zwangsmedikation im Sinne von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB auch dann vor, wenn der Patient in die Medikation einwilligt, weil ihm andernfalls eine Zwangsinjektion - nötigenfalls unter Anwen- dung von körperlicher Gewalt - angedroht wurde (AGVE 2002, S. 198). Die aktuelle orale Medikation ist somit zweifellos eine Zwangsmedikation im Sinne des Gesetzes. 3.3. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob die angefochtene Zwangs- medikation im sachlichen Zusammenhang mit der Krankheit des Be- schwerdeführers steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist. 4. 4.1. (…) 2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 223 4.2. (…) Angesichts der Konsequenzen einer Nichtbehandlung auf das Zustandsbild des Beschwerdeführers und der schlechteren Heilungsaussichten, erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer die nötigen Medikamente auch gegen seinen Willen zu verabreichen. Würde man den Beschwerdeführer ohne Be- handlung entlassen, käme es mit grösster Wahrscheinlichkeit früher oder später erneut zu einer Klinikeinweisung mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung, wobei die Prognose dann viel schlechter wäre als bei der aktuellen Hospitalisation. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anord- nung der Zwangsmedikation bereits seit einem Monat in der Klinik Königsfelden, ohne dass er behandelt wurde. Eine weitere Verzöge- rung der notwendigen Behandlung hätte zur Folge, dass dem Be- schwerdeführer weiterhin die Freiheit entzogen würde, ohne dass ihm die notwendige persönliche Fürsorge gewährt werden könnte. Angesichts dieser Sachlage wurde dem Zwangsmassnahmen-Ent- scheid die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht erteilt. 4.3. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer mit einer zwangsweise vorgenommenen medikamentösen Behandlung auf längere Sicht eine bessere Lebensqualität gewährleistet werden, als wenn man die Krankheit unbehandelt liesse. Die Zwangsmassnahme steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers, ist medizinisch indiziert und verhältnismäs- sig. Die zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerde- führers erweist sich in seinem eigenen Interesse als dringend not- wendig und verhältnismässig, auch in zeitlicher Hinsicht. 2006 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe 43 Berücksichtigung von bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - Streitgegenstand; Form der Wiedererwägung (Erw. I/2-3). - Formelle Anforderungen an die Gewährung und Anpassung der Alimentenbevorschussung (Erw. II/3). - Die Berücksichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als ei- gene Mittel genügt i.c. den formellen Anforderungen nicht (Erw. II/4.1). - Die Bevorschussung von Kinderzulagen ist nicht zulässig (Erw. II/4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sa- chen R.G. gegen das Bezirksamt Lenzburg. Aus den Erwägungen I. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand be- grenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das An- fechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwal- tungsverfahrens war oder im verwaltungsinternen Beschwerdever- fahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsge- genstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbin- dung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1 f.; AGVE 1999,