Sowohl der zuständige Oberarzt als auch die Beiständin erachten eine betreute Wohn- und Arbeitsform für den Beschwerdeführer als angezeigt. Eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt wäre in Anbetracht der bisherigen Krankengeschichte unverantwortlich und würde unweigerlich zu einer schnellen Verschlechterung des Zustands und zu einer baldigen Eskalation der Situation führen sowie eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringen. Die nötige persönliche Fürsorge kann dem Beschwerdeführer im Verhandlungszeitpunkt nur mit einer Fortführung der stationären psychiatrischen Behandlung erwiesen werden. 218 Verwaltungsgericht 2006