So kam es auch zur Wohnungskündigung per Ende Januar 2006. Demgegenüber ging es auch gemäss Aussagen seiner Beiständin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung im Wohnheim X. sehr gut, der Beschwerdeführer arbeitete gut, war sehr aktiv und konnte vieles unternehmen. Sowohl der zuständige Oberarzt als auch die Beiständin erachten eine betreute Wohn- und Arbeitsform für den Beschwerdeführer als angezeigt.