Unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers noch verbessert, steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation und zur Vermeidung einer Verwahrlosung eine betreute Wohnsituation braucht. Auch wenn der optimal erreichbare Behandlungserfolg eingetreten sein wird, kann dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein einzig im stationären Rahmen gesichert werden. So ist es jeweils bei den langen Klinikaufenthalten wie auch im Wohnheim X. recht gut gegangen und der Beschwerdeführer konnte erhebliche Freiheiten geniessen und einer Beschäftigung nachgehen.