Wahnhaftigkeit des Beschwerdeführers noch stark im Vordergrund steht. Bei Fortsetzung der Behandlung ist mit dem zuständigen Oberarzt und dem Fachrichter eine weitere Beruhigung des Beschwerdeführers und eine gewisse Stabilisierung des Zustandsbilds zu erwarten. Somit kann zumindest noch für eine gewisse Zeit auch die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden. Unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers noch verbessert, steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation und zur Vermeidung einer Verwahrlosung eine betreute Wohnsituation braucht.