geschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der Verhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer immer noch behandlungsbedürftig ist. Nach dem Verlassen des Wohnheims X. setzte er die neuroleptische Medikation ab, worauf sich sein Zustand verschlechtert hat. In der Klinik konnte mit konsequenter Behandlung bereits eine gewisse Verbesserung erzielt werden. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung war erkennbar, dass die 2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 217